Subjektivierung oder Objektivierung im Recht der Gefahrenabwehr
Der Aufsatz setzt sich zunächst mit Bernhard Schlinks rechtsdogmatischer Rekonstruktion des Polizeirechts auf der Grundlage eines objektiven Gefahrbegriffs auseinander und plädiert dann für eine Ergänzung der h. M. durch die Berücksichtigung einer gefahrenabwehrrechtlichen Organisationsverantwortung...
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Veröffentlicht in: | Deutsches Verwaltungsblatt |
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1. Verfasser: | |
Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
2005
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Zusammenfassung: | Der Aufsatz setzt sich zunächst mit Bernhard Schlinks rechtsdogmatischer Rekonstruktion des Polizeirechts auf der Grundlage eines objektiven Gefahrbegriffs auseinander und plädiert dann für eine Ergänzung der h. M. durch die Berücksichtigung einer gefahrenabwehrrechtlichen Organisationsverantwortung. Schlinks Objektivierungsvorschlag lässt behördliches Organisationshandeln deshalb ungeregelt, weil er die Regelung allen behördlichen Verhaltens dem Disziplinar- und Strafrecht überlässt, die Individualverhalten zum Gegenstand haben. Die h. M. kann gefahrenabwehrrechtliches Organisationshandeln ebenso wenig regeln, denn sie stellt auf einen pflichtgemäß handelnden sachkundigen Einzelbeamten ab. Der Aufsatz formuliert in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR einen richterlichen Prüfungsmaßstab zur Schließung dieser Regelungslücke. (Quelle: Verlag) |
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ISSN: | 0012-1363 |