Die Kompetenz des Vermittlungsausschusses und ihre Grenzen am Beispiel von Art. 15 Haushaltsbegleitgesetz 2004
Die Kompetenz des Vermittlungsausschusses, die Gesetzesbeschlüsse des Bundestages zu modifizieren, ist begrenzt. Er darf insbesondere keinen neuen Gesetzesvorschlag unterbreiten, sondern ist auf Änderungen und Ergänzungen des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses beschränkt. Die Bestimmung dieser Grenz...
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Veröffentlicht in: | Die öffentliche Verwaltung |
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
2005
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Zusammenfassung: | Die Kompetenz des Vermittlungsausschusses, die Gesetzesbeschlüsse des Bundestages zu modifizieren, ist begrenzt. Er darf insbesondere keinen neuen Gesetzesvorschlag unterbreiten, sondern ist auf Änderungen und Ergänzungen des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses beschränkt. Die Bestimmung dieser Grenzen bereitet allerdings nicht unerhebliche Schwierigkeiten und führt angesichts einer immer komplexeren und zunehmend kurzatmigen Gesetzgebung zu einer steigenden Zahl verfassungsrechtlicher Auseinandersetzungen über den ordnungsgemäßen Gang des Gesetzgebungsverfahrens. Maßstäbe lassen sich dem Demokratieprinzip und der Gesetzgebungsfunktion des Parlaments entnehmen, der Öffentlichkeit parlamentarischer Verhandlungen, den Mitwirkungsrechten der Abgeordneten und der Begrenzung des Kreises der Initiativberechtigten in Art. 76 Abs.1 GG. (Quelle: Verlag). |
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ISSN: | 0029-859X |