Magnus consensus als ökumenische Disziplin
Der Autor schildert den Prozess eines Magnus Consensus hinsichtlich der Rechtfertigungslehre, der durch das Schreiben vom Generalsekretär des Lutherischen Weltbundes vom 27.02.1997 an die Mitgliedskirchen ausgelöst wurde. Dabei handelte es sich um einen endgültigen Vorschlag, der das Ergebnis einer...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht |
---|---|
1. Verfasser: | |
Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
1998
|
Schlagworte: |
Rechtfertigungslehre
> Ökumenische Bewegung
> Konsens
> Evangelische Kirche
> Kirchliche Stellungnahme
> Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen
> Lutherischer Weltbund
> Sünde/Rechtfertigung
> Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands/VELKD
> church statements
> Pontifical Council for Promoting Christian Unity
> Lutheran World Federation
> sin/justification
> VELKD/United Protestant Lutheran Church in Germany/Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands
> Rechtsprechung
> Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre
> Kirchenrecht
|
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Der Autor schildert den Prozess eines Magnus Consensus hinsichtlich der Rechtfertigungslehre, der durch das Schreiben vom Generalsekretär des Lutherischen Weltbundes vom 27.02.1997 an die Mitgliedskirchen ausgelöst wurde. Dabei handelte es sich um einen endgültigen Vorschlag, der das Ergebnis einer zweijährigen Beratungsphase von Mitgliedskirchen des Lutherischen Weltbundes und der römisch-katholischen Kirche darstellt. Vom Verfasser wird dabei aufgezeigt, dass neben dem eigentlichen Ziel, nämlich die Verständigung über die Rechtfertigungslehre mit der römisch-katholischen Kirche, das Schreiben des Weltbundes innerhalb dessen Mitgliedskirchen Diskussion und Verständigung auslöste |
---|---|
Beschreibung: | In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht : Jg. 43 : 1998. - S. 223-259 |
Beschreibung: | H. 2, S. 223 - 259 |
ISSN: | 0044-2690 |