"Kirchenasyl" und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Kirchenvortandes
Die Autoren setzen sich mit den einschlägigen Strafvorschriften im Falle der Gewährung von "Kirchenasyl" auseinander. Die Gewährung von "Kirchenasyl" durch Mitglieder der Kirchenvorstände ist dabei tatbestandlich als Beihilfe im Sinn von § 27 StGB zur Haupttat des betreffenden Au...
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Veröffentlicht in: | Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht |
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1. Verfasser: | |
Weitere Verfasser: | |
Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
1997
|
Schlagworte: |
Kirchenasyl
> Evangelische Kirche
> Asyl
> Kirche
> Strafrecht
> Kirchenvorstand
> Strafrecht/Strafjustiz
> Verhältnis Staat-Kirche
> Evangelische Kirche in Deutschland/EKD
> Kirchenrecht
> asylum
> criminal law/criminal justice
> church-state relations
> Protestant Church in Germany/Evangelische Kirche in Deutschland/EKD
> canon law
> Staat-Kirche-Verhältnis
> Deutschland
> Beihilfe
> Strafbarkeit
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Zusammenfassung: | Die Autoren setzen sich mit den einschlägigen Strafvorschriften im Falle der Gewährung von "Kirchenasyl" auseinander. Die Gewährung von "Kirchenasyl" durch Mitglieder der Kirchenvorstände ist dabei tatbestandlich als Beihilfe im Sinn von § 27 StGB zur Haupttat des betreffenden Ausländers zu werten und kann nicht über den Gedanken der Sozialadäquanz eingeschränkt werden. Die Autoren vertreten die Auffassung, dass die Kirchenvorstandsmitglieder Zuflucht gewährenden Gemeinde sich im Grundsatz auf einen übergesetzlichen, entschuldigenden Notstand berufen können, so dass ein bereits eingeleitetes Strafverfahren zwingend mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden muss. Da ein übergesetzlicher Notstand nur dann vorliegt, wenn dem ausgewiesenen Ausländer Lebens- und Leibesgefahren drohen, ist es unbedingt notwendig, dass eine Gemeinde zunächst verlässliche Informationen über die Gefahrenlage einholt, bevor sie einer Person Kirchenasyl gewährt |
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ISSN: | 0044-2690 |