Edict, Daß von nun an Denen Wittwern erlaubet seyn solle, nach Ablauff eines Viertel Jahres von dem Tage des Absterbens ihrer Frauen an zurechnen, Sich wiederum zu verheyrathen; Jn Ansehung Derer Wittwen aber, es bey der Verfassung, daß Selbige vor Verlauff Drey Viertel Jahre nicht wieder heyrathen können, verbleiben solle De Dato Berlin, den 26ten Julii 1747.
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Halberstadt
Lange
1747
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Beschreibung: | Vorlageform des Erscheinungsvermerks: Halberstadt, gedruckt bey dem Königlichen Preußischen Regierungs-Buchdrucker Nicolaus Martin Langen. |
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Beschreibung: | [2] Bl. 2° |