Edict, Daß von nun an Denen Wittwern erlaubet seyn solle, nach Ablauff eines Viertel Jahres von dem Tage des Absterbens ihrer Frauen an zurechnen, Sich wiederum zu verheyrathen; Jn Ansehung Derer Wittwen aber, es bey der Verfassung, daß Selbige vor Verlauff Drey Viertel Jahre nicht wieder heyrathen können, verbleiben solle De Dato Berlin, den 26ten Julii 1747.

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Bibliographische Detailangaben
Weitere Verfasser: Friedrich II. (BerichterstatterIn), Lange, Nikolaus Martin (DruckerIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: Halberstadt Lange 1747
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Beschreibung
Beschreibung:Vorlageform des Erscheinungsvermerks: Halberstadt, gedruckt bey dem Königlichen Preußischen Regierungs-Buchdrucker Nicolaus Martin Langen.
Beschreibung:[2] Bl.