Seine Königliche Majestät in Preussen, Unser Allergnädigster Herr, verordnen und wollen Allerhöchst, daß künftig, wann ein Staup-Besen erkannt wird, Der Delinquent nicht des Landes verwiesen, Sondern derjenige, welcher damit bestrafet wird, auf eine Festung oder in ein Zucht-Hauß Zeit-Lebens gebracht werden soll, damit er nicht herumlauffen und mehr Ubelthaten ausüben kön[n]e De Dato Berlin den 4ten Januarii 1744.
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Sprache: | ger |
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Breßlau
Korn
1744
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Beschreibung: | Nicht identisch mit den von Halle digitalisierten Exemplaren Vorlageform der Veröffentlichungsangabe: Breßlau bey Johann Jacob Korn. |
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Beschreibung: | 2 ungezählte Blätter 4° |