Schächten als strafbare Tierquälerei? Religionsfreiheit und strafrechtliche Beteiligungslehre am Beispiel 15 Os, 27,28/96
Ergebnis: Das Schächten fällt als rituell vorgeschriebene Schlachtungsform in den Schutzbereich des Art. 14 StGG. Eine inhaltliche Abwägung zeigt, dass die Glaubens und Gewissensfreiheit des Art. 14 Abs. 1 gegenüber deen gesetzlichen Beschränkungen, wie diese durch Art. 14 Abs. 2 StGG vorgezeichnet...
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Veröffentlicht in: | Schächten |
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1. Verfasser: | |
Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
2001
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