Schächten als strafbare Tierquälerei? Religionsfreiheit und strafrechtliche Beteiligungslehre am Beispiel 15 Os, 27,28/96
Ergebnis: Das Schächten fällt als rituell vorgeschriebene Schlachtungsform in den Schutzbereich des Art. 14 StGG. Eine inhaltliche Abwägung zeigt, dass die Glaubens und Gewissensfreiheit des Art. 14 Abs. 1 gegenüber deen gesetzlichen Beschränkungen, wie diese durch Art. 14 Abs. 2 StGG vorgezeichnet...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Schächten |
---|---|
1. Verfasser: | |
Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
2001
|
Schlagworte: | |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Ergebnis: Das Schächten fällt als rituell vorgeschriebene Schlachtungsform in den Schutzbereich des Art. 14 StGG. Eine inhaltliche Abwägung zeigt, dass die Glaubens und Gewissensfreiheit des Art. 14 Abs. 1 gegenüber deen gesetzlichen Beschränkungen, wie diese durch Art. 14 Abs. 2 StGG vorgezeichnet und in § 222 StGB konkretisiert sind, den wertungsmäßigen Vorrang verdient. Ein strafrechtliches Verbot des Schächtens wäre somit verfassungswidrig |
---|---|
Beschreibung: | S. 97 - 109 |
ISBN: | 3901407227 3925845852 |