OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2018 - 1 A 613/14
Die Dienstfähigkeit des seine Reaktivierung begehrenden Beamten ist schon dann wiederhergestellt i. S. v. § 46 Abs. 5 BBG, wenn sich bei der Gesamtschau der Funktionsämter, die dem Statusamt des Beamten in der Beschäftigungsbehörde zugeordnet sind, zumindest ein Einsatzbereich finden lässt, dessen g...
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Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Beamtenrecht |
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Körperschaft: | |
Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
2018
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Zusammenfassung: | Die Dienstfähigkeit des seine Reaktivierung begehrenden Beamten ist schon dann wiederhergestellt i. S. v. § 46 Abs. 5 BBG, wenn sich bei der Gesamtschau der Funktionsämter, die dem Statusamt des Beamten in der Beschäftigungsbehörde zugeordnet sind, zumindest ein Einsatzbereich finden lässt, dessen gesundheitlichen Anforderungen die Leistungsfähigkeit des Beamten in dem wiedergewonnenen Umfang genügt. Für die insoweit erforderliche positive Prognose genügt es, dass der Beamte gegenwärtig dienstfähig ist und dies in der näheren Zukunft (zumindest für ein bis zwei Jahre) auch bleiben wird. (Quelle: Verfasser) Zitierte Rechtsprechung und Verordnungen u.a.: OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2018 - 1 A 613/14 - ; § 46 Abs. 5 BBG. |
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ISSN: | 0514-2571 |