Elternzeit: nur mit Unterschrift Arbeitsrecht : BAG, Urteil vom 10.05.2016, AZ: 9 AZR 145/1
Wer als Arbeitnehmer Elternzeit beanspruchen will, muss sie vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Die Schriftform ist nur bei eigenhändiger Unterschrift oder notariell beglaubigtem Handzeichen gewahrt. Ein Telefax oder eine E-Mail machen das Elternzeitverlangen ungültig.
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Veröffentlicht in: | Altenheim |
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1. Verfasser: | |
Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
2017
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Zusammenfassung: | Wer als Arbeitnehmer Elternzeit beanspruchen will, muss sie vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Die Schriftform ist nur bei eigenhändiger Unterschrift oder notariell beglaubigtem Handzeichen gewahrt. Ein Telefax oder eine E-Mail machen das Elternzeitverlangen ungültig. |
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ISSN: | 0002-6573 |