Von Sr. Königl. Majestät zu Schweden, [et]c. [et]c. [et]c. zum Pommerschen Etat verordnete General-Statthalter und Regierung. Thun kund hiemit: Als nach der von Herren Landständen geschehenen Anzeige, diejenige Kasse, woraus der Gehalt der General-Wege-Inspectoren zu entrichten, erschöpft ist ... deren Auffüllung ... vereinbaret .... Stralsund, den 4 November, 1796.

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Bibliographische Detailangaben
Weitere Verfasser: Gustav IV. Adolf (BerichterstatterIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: S.l. 1796
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