Waldumwandlungen und Höchstspannungsfreileitungen am Beispiel des Niedersächsischen Waldrechts
Der Beitrag geht der Frage nach, ob die Durchschneidung oder Überspannung eines Waldes durch Höchstspannungsfreileitungen in Niedersachsen als Waldumwandlungen zu verstehen ist. Nach § 8 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung - NWaldLG vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. 2...
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Veröffentlicht in: | Agrar- und Umweltrecht |
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Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
2018
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Zusammenfassung: | Der Beitrag geht der Frage nach, ob die Durchschneidung oder Überspannung eines Waldes durch Höchstspannungsfreileitungen in Niedersachsen als Waldumwandlungen zu verstehen ist. Nach § 8 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung - NWaldLG vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. 2002, 112) ist die Waldumwandlung einem besonderen Genehmigungs- und Ausgleichssystem unterstellt. Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass die Erweiterung des Konzepts der Waldumwandlung mit dem Ziel, die Durchschneidung oder Überspannung eines Waldes durch Höchstspannungsfreileitungen in Niedersachsen als Waldumwandlung zu qualifizieren, keine Grundlage in der derzeitigen Rechtslage auf Bundes- und Landesebene findet. Behandelte Aspekte u.a.: Waldbegriff (ökologischer Waldbegriff, Waldbegriff in der forstbetrieblichen Praxis, Wald aus rechtlicher Perspektive im Vergleich von BWaldG und NWaldLG); Funktionen des Waldes (Schutzfunktion; Erholungsfunktion, Nutzfunktion); Rechtlicher Rahmen der Waldumwandlung (Waldumwandlung nach § 9 BWaldG, § 8 NWaldLG, Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung); Beeinträchtigung der Waldeigenschaft durch Höchstspannungsfreileitungen (Wuchshöhenbeschränkung). Zitierte Vorschriften und Urteile u.a.: § 8 NWaldLG; § 9 BWaldG; OVG Lüneburg, 28.3.2012, Az.: 1 LA 55/10; OVG Münster, Urt. v. 15.6.1960 – IV A 866/57 |
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ISSN: | 0340-840X |