Wenn Zufall über den Zugang zur Gesundheitsversorgung bestimmt Geflüchtete in Deutschland = When chance decides about access to health care : the case of refugees in Germany
Gesundheit und der Zugang zur Gesundheitsversorgung werden als Menschenrecht gesehen. „Reguläre“ Einwanderer wie beispielsweise ArbeitsmigrantInnen haben in Deutschland den gleichen Anspruch auf Gesundheitsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wie die Mehrheitsbevölkerung. Für Asylsuchende...
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Veröffentlicht in: | Das Gesundheitswesen |
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
2016
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Zusammenfassung: | Gesundheit und der Zugang zur Gesundheitsversorgung werden als Menschenrecht gesehen. „Reguläre“ Einwanderer wie beispielsweise ArbeitsmigrantInnen haben in Deutschland den gleichen Anspruch auf Gesundheitsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wie die Mehrheitsbevölkerung. Für Asylsuchende und Geflüchtete allerdings wird der Anspruch auf gesundheitliche Leistungen durch Paragraf 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) für die ersten 15 Monate auf die Versorgung akuter Schmerzzustände, Schwangerschaft und Geburt sowie Impfungen eingeschränkt. Weitere notwendige Leistungen können nach Paragraf 6 AsylbLG im Einzelfall gewährt werden. Die Leistungsgewährung erfolgt durch die Kommunen, welche den Zugang zur gesundheitlichen Versorgung jeweils vor Ort regeln. Dies wird zusätzlich verkompliziert durch unterschiedliche Regelungen zwischen den Bundesländern und durch den jeweils unterschiedlichen Kenntnisstand der behandelnden ÄrztInnen hinsichtlich der Leistungsgewährung im Einzelfall. Somit hängen Anspruch auf und Zugang zur gesundheitlichen Versorgung Asylsuchender und Geflüchteter in 3-facher Hinsicht vom Zufall ab: bei der Zuweisung zum Bundesland, bei der Zuweisung zur Kommune sowie vom Engagement und der juristischen Sachkenntnis der behandelnden ÄrztInnen. Einschränkungen beim Anspruch auf Gesundheitsversorgung führen aber nachweislich zu höheren Kosten. Zumindest in Einzelfällen führen sie sogar zu verzögerter Behandlung möglicherweise lebensbedrohlicher Erkrankungen. Zudem ist sie nachteilig für die gesellschaftliche Integration der Asylsuchenden. Daher müssen die Einschränkungen des Anspruchs nach Paragraf 4 und 6 AsylbLG umgehend aufgehoben werden. Asylsuchende sollten bundeseinheitlich den gleichen Anspruch auf Gesundheitsversorgung erhalten wie die Mehrheitsbevölkerung. |
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Beschreibung: | 4 |
ISSN: | 0941-3790 |