Gemeinschaftliche Verordnung für das Herzogthum Holstein, daß von den Bescheiden der Klösterlichen- und Guts-Obrigkeiten nach diesem innerhalb zehen Tagen an die ordentliche Gerichte zu provociren, auch die etwa ergriffene Remedia supplicationis innerhalb sechs Wochen zu prosequiren seyn de dato Glückstadt, den 9ten September 1769
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Glückstadt
Babst
1769
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Beschreibung: | Vorlageform der Veröffentlichungsangabe: Glückstadt, Gedruckt bey Jacob Johann Sebastian Babst, Königl. privil. Buchdrucker |
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Beschreibung: | [4] Bl. 4° |