Verpot des Pranntweins. (V)onn gottes genaden wir Wilhelm unnd wir Ludwig gebrüeder Pfallnntzgraven bey Rhein, Hertzogen in Obern unnd Nidern Bayrn[n] ... Gebieten, ... das ... khain prantwein ... ... nyemannts zegeben dann ... zu ertzneyen ...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:München-Archiv
Weitere Verfasser: Wilhelm IV. (BerichterstatterIn), Ludwig X. (BerichterstatterIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: 2000
Ausgabe:Faks. d. Verordnung von 1542
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Beschreibung
Beschreibung:Inh.: Anordnung, daß Branntwein nur durch befugte Personen und aus medizinischen Gründen verkauft werden darf und ein freier Handel bei Strafe verboten bleibt.
Beschreibung:1 Bl. einseitig bedr., 197 x 242 mm, Überschrift (1 Zeile) und Text (52 Zeilen)