Da bisher in einzelnen Theilen Unseres Königreichs die fleischlichen Verbrechen verschiedenartig bestraft werden ... im Königlichen Staats-Ministerium, den 31. Juli 1806

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaften: Württemberg (Normerlassende Gebietskörperschaft), Württemberg Staatsministerium (Herausgebendes Organ)
Weitere Verfasser: Friedrich I. (MitwirkendeR)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: Stuttgart Königliches Staats-Ministerium 1806
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