Deutschland als Repräsentativ-Bundesstaat
Boberach: Wie Bundesrat und Nationalversammlung sollen auch im künftigen Bundesstaat Volksvertretung und Senat als Ländervertretung nebeneinanderstehen. Die Einzelstaaten bleiben konstitutionelle Monarchien. Der Souverän ist das Parlament als Ausdruck des Nationalwillens. Seine Beschlüsse veröffentl...
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
München?
00.04.1848
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Zusammenfassung: | Boberach: Wie Bundesrat und Nationalversammlung sollen auch im künftigen Bundesstaat Volksvertretung und Senat als Ländervertretung nebeneinanderstehen. Die Einzelstaaten bleiben konstitutionelle Monarchien. Der Souverän ist das Parlament als Ausdruck des Nationalwillens. Seine Beschlüsse veröffentlicht das nicht mit Vetorecht ausgestattete Bundesoberhaupt, ein gewählter Präsident. Der Senat hat ein suspensives Veto. Die drei größten Bundesfürsten erhalten das Vorschlagrecht für die diplomatischen Vertretungen. - Wentzke: Für den Repräsentativ-Bundesstaat mit zwei Kammern. Senat hat suspensives Veto. Das Bundesoberhaupt ohne Veto. Senat aus je 2 Vertretern der Einzelstaaten, die der Fürst ernennt, ohne Instruktion: der jetzige Bundestag mit den Vertrauensmännern neben der Nationalversammlung ein Bild der künftigen Verfassung. Im Repräsentativ-Bundesstaat ist der Souverän eine moralische Person und zwar das das Parlament, in dem die maiestas populi, der Nationalwille, liegt. Konstitutionelle Monarchie nur in den Einzelstaaten. Das Bundeshaupt übernimmt nur die Veröffentlichung der Beschlüsse: ein Präsident, von Vertretern der Fürsten und des Volkes als oberster Beamter gewählt; ebenso wird das Ministerium gewählt. Für die Vertretung im Auslande haben die drei größten Bundesfürsten Vorschlagsrecht |
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Beschreibung: | 19 S. |