Provisorische Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse: Nachdem das unterm 31. März 1848 kundgemachte provisorische Preßgesetz einer genauen Revision unterzogen worden ist ...
Welsch (Projektbearbeiter): Einschränkende Bestimmungen der erst im März errungenen Pressefreiheit: verbindliche Angabe des Namens des Druckers oder Verlegers sowie von Ort und Zeit, Verpflichtung zum Abdruck amtlicher und privater Gegendarstellungen. Freiheitsstrafen drohen im Falle von Angriffen o...
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Wien
18.05.1848
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Zusammenfassung: | Welsch (Projektbearbeiter): Einschränkende Bestimmungen der erst im März errungenen Pressefreiheit: verbindliche Angabe des Namens des Druckers oder Verlegers sowie von Ort und Zeit, Verpflichtung zum Abdruck amtlicher und privater Gegendarstellungen. Freiheitsstrafen drohen im Falle von Angriffen oder Schmähungen auf die Person des Landesfürsten und auf die Verfassung, bei der Propagierung des Abfalls einzelner Landesteile sowie bei Gotteslästerung und Verbreitung falscher Gerüchte. Die Verbreitung von Druckschriften ist neben den Behörden nur solchen Buch- und Kunsthandlungen sowie Druckereien gestattet, die der Sicherheitsbehörde namentlich bekannt sind |
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Beschreibung: | 1 Flugbl. auf 3 S. Druckspiegel 20 x 36 cm |