"Bienengefährlich" oder nicht? Das Recht auf freie Meinungsäußerung im Konflikt mit dem Verwaltungsrecht - zugleich Anmerkung zum Urteil des LG Düsseldorf vom 11.03.2015 (11 0 456/14)

Mit Urteil vom 11.03.2015, Az. 11 O 456/14 entschied das Landgericht Düsseldorf, dass Umweltschutzorganisationen Pflanzenschutzmittel als "bienengefährlich" bezeichnen dürfen, obwohl diese Mittel (mit dem Neonikotinoid Thiacloprid) vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Agrar- und Umweltrecht
1. Verfasser: Hörnicke, Johannes (VerfasserIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: 2015
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Beschreibung
Zusammenfassung:Mit Urteil vom 11.03.2015, Az. 11 O 456/14 entschied das Landgericht Düsseldorf, dass Umweltschutzorganisationen Pflanzenschutzmittel als "bienengefährlich" bezeichnen dürfen, obwohl diese Mittel (mit dem Neonikotinoid Thiacloprid) vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit offiziell zugelassen und als nicht gefährlich für Bienen ("B4") eingestuft sind. Denn diese Aussage genießt als Meinungsäußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. -- Bienenschutzverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1107/2000; Verordnung (EG) Nr. 1107/2009; BGH, Urteil vom 17.11.2009- VI ZR 226/08; BGH, Urteil vom 30.011996- VI ZR 386/94
ISSN:0340-840X