Obgleich mehrere Verordnungen und Ausschreiben die Eigenschaften und Bedingungen ausgedrückt haben, welche, sowohl rücksichtlich des Gegenstandes, als der Form, die höchsten Orts eingehenden Berichte, Gesuche und Bittschriften enthalten müssen, wenn anders dieselben einer Berücksichtigung gewürdigt werden sollen, so zeigt doch die tägliche Erfahrung, daß überall nicht jenen gesetzlichen Vorschriften die sorgsame Aufmerksamkeit gewidmet wird, die ein rascher und schneller Geshäftsgang, gleichwie das eigene Interesse der Nachsuchenden, nothwendig fordert. ... Die Justizbeamten haben die Publication dieses Ausschreibens fordersamt zu bewirken Cassel, den 1sten April 1814

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Hessen-Kassel Regierung (BerichterstatterIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: S.l. 1814
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