Zum "ius emigrandi" am Beginn des konfessionellen Zeitalters

Der Augsburger Religionsfriede hat die Erlaubnis, aus Glaubensgründen ein Land zu verlassen, von Reiches wegen zum subjektiven Recht des Einzelnen erhoben. Der Artikel stellt die Entstehung dieses Rechtes sowie seine Inanspruchnahme dar

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Archiv für katholisches Kirchenrecht
1. Verfasser: May, Georg (VerfasserIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: 1986
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