Zum "ius emigrandi" am Beginn des konfessionellen Zeitalters
Der Augsburger Religionsfriede hat die Erlaubnis, aus Glaubensgründen ein Land zu verlassen, von Reiches wegen zum subjektiven Recht des Einzelnen erhoben. Der Artikel stellt die Entstehung dieses Rechtes sowie seine Inanspruchnahme dar
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Archiv für katholisches Kirchenrecht |
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1. Verfasser: | |
Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
1986
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