Kirchen-Ordnung, Wie es Mit der Christlichen Lehre Und Ceremonien [et]c. In Weyland Des Hochgebohrnen Grafen und Herrn, Herrn Ludewigs, Grafens zu Nassau, zu Saarbrücken, und zu Saarwerden, Herrn zu Lahr, Wißbaden und Idstein [et]c. Als allgemeinen Stamm-Vatters Des noch Florirenden Fürstl. Nassau-Saarbrückischen Hauses, Graf- und Herrschafften zu halten ist, Welche auf dero Gnädigsten Befehl im Jahr 1617. verfasset, und im Jahr 1618. zum erstenmahl zum Druck befördert, nunmehro aber zum fünftenmahl neu aufgeleget worden
Gespeichert in:
Weitere Verfasser: | , |
---|---|
Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Idstein
Kürßner
1762
|
Ausgabe: | nunmehro aber zum fünftenmahl neu aufgeleget worden |
Schlagworte: | |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Alle Artikel auflisten