Friedrich, König [et]c. [et]c. [et]c. Unsern [et]c. [et]c. Um Euch auf eure Anfrage vom 4ten hujus, wegen der den Kirchen und Stiftungen aus rustical oder Nicht Adelichen Grundstücken competirenden Prästationen gehörig zu bescheiden, prämittiren Wir zuvorderst, daß der Endzweck, so wie sämtlicher in Ansehung des Hypotheken-Wesens emanirter Gesetze, also in Specie des Patents vom 13ten May a. pt. dahin gehe, den Fidem und die Zuverlässigkeit der Hypotheken-Bücher zu sichern und zu verschaffen, daß jedweder, der auf einen eingetragenen fundum creditiren will, die Qualität seiner Sicherheit daraus vollständig übersehen und beurtheilen könne. Hieraus folget, daß 1) Onera publica communia ... 2) Onera perpetua specialia ... Berlin, den 18ten Januar 1782.
Verordnung betreffend die Zuverlässigkeit der Hypothekenbücher
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Berlin
Decker
1782
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