Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm ... Unsern gnädigen Gruß zuvor ... In Folge dessen, daß durch das Reglement vom 25. May 1772 die bis dahin, der ehemaligen Verfassung nach, zum Consistorial-Ressort verbliebenen Matrimonial-Sachen, unter den Mitgliedern der Französischen Colonie-Gemeinen, denen Französischen Civil-Gerichten ebenfalls beygeleget worden, hat man von Seiten Unsers Französischen Departements neuerdings zugleich festgesetzt, daß, wenn für die Gemeine, zu welcher der Beklagte gehört, kein eigenes Colonie-Gericht bestellt ist, alsdenn dergleichen Sache bey dem nächsten Französischen Gericht angebracht und erörtert werden solle ... [Gegeben Berlin, den 14. February 1791]
Verordnung, daß bei Streitigkeiten und Prozessen in Ehesachen von Mitgliedern der französischen Gemeinde, die kein eigenes Koloniegericht haben, die Sache dem nächsten Französischen Gericht vortragen werden muss
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Berlin
G. J. Decker
1791
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Zusammenfassung: | Verordnung, daß bei Streitigkeiten und Prozessen in Ehesachen von Mitgliedern der französischen Gemeinde, die kein eigenes Koloniegericht haben, die Sache dem nächsten Französischen Gericht vortragen werden muss |
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Beschreibung: | Titel ist Textanfang Datierung am Schluss Veröffentlichungsangabe ermittelt nach Archiv der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (Exemplar der SBB-PK unter der Signatur An 8630-9 Bestandteil dieses Archivs) - Erscheinungsjahr nach Datierung der Verordnung |
Beschreibung: | 2 ungezählte Seiten 2° |