Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm ... Unsern gnädigen Gruß zuvor ... Bey einigen neuerlich vorgekommenen Fällen sind Zweifel entstanden: Ob die begangenen Brandstiftungen, wenn sie nicht in vorsetzlichen Feueranlegen bestanden, sondern dem Brandstifter nur Culpa dabey zur Last gefallen, in Ansehung der Untersuchung und des Erkenntnisses zum ordinairen Justiz- oder zum Cameral-Ressort gehören ... Berlin, den 29. November 1790
Verordnung zur Zuständigkeit des Justiz- oder Kameralressorts im Falle fahrlässiger bzw. vorsetzlicher Brandstiftung
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Sprache: | ger |
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Berlin
G. J. Decker
1790
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