Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm ... Unsern gnädigen Gruß ... Da Wir zu verordnen gut und nöthig gefunden, daß bey dem jetzt bevorstehenden Ausmarsch Unserer Regimenter die Weiber der Unterofficiers und Soldaten, welche in der Garnison zurückbleiben, ... der Civil-Jurisdiction des Orts ... unterworfen seyn sollen ... [Gegeben Berlin, den 24ten May 1790]

Verordnung, daß die Frauen der Unteroffiziere und Soldaten, welche nach Ausmarsch der Regimenter in der Garnison verbleiben, der Ziviljurisdiktion des Ortes unterworfen sind

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Körperschaften: Preußen Kammergericht (AdressatIn), Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (DruckerIn)
Weitere Verfasser: Friedrich Wilhelm II. (VerfasserIn), Carmer, ... v. (BerichterstatterIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: Berlin G. J. Decker 1790
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Beschreibung
Zusammenfassung:Verordnung, daß die Frauen der Unteroffiziere und Soldaten, welche nach Ausmarsch der Regimenter in der Garnison verbleiben, der Ziviljurisdiktion des Ortes unterworfen sind
Beschreibung:Titel ist Textanfang
Datierung am Schluss
Nur die rechte Hälfte des Einblattdrucks ist bedruckt
Veröffentlichungsangabe ermittelt nach Archiv der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (Exemplar der SBB-PK unter der Signatur An 8630-9 Bestandteil dieses Archivs) - Erscheinungsjahr nach Datierung der Verordnung
Beschreibung:1 Bogen
Format: ca. 35,5 x 42 cm. - Satzspiegel: 28 x 15,2 cm