Das Prozeßführungsrecht des Ehemannes im gesetzlichen Güterstande des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere die gerichtliche Geltendmachung einer zum eingebrachten Gut gehörigen Geldforderung durch den Ehemann Behrend, Bernhard, Gerichtsassessor in Berlin
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Berlin
W. Pilz
1903
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