Patent, wodurch denen Fuhr-Leuten und Knechten, welche zu Holtz-Fuhren gedinget, Die eigenmächtige Abwerffung und Entwendung des Holtzes, um sich einen schändlichen Gewinst, durch den Soff, oder sonst zu machen, nicht weniger allen Unterthanen in Städten, und auf dem Lande Besonders denen Krügern, die Annehmung dergleichen Holtzes, bey Straffe der Vestungs-Arbeit verbothen ist [Signatum Halberstadt, den 23ten Febr. 1745.]
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Sprache: | ger |
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Halberstadt
Friderich
1745
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