Das Gesetz vom 9. März 1872, betreffend die den Medicinalbeamten für die Besorgung gerichtsärztlichen medicinal- oder sanitätspolizeilicher Geschäfte zu gewährenden Vergütungen, in der Fassung der königlichen Verordnung vom 17. September 1876 und des Ergänzungsgesetzes vom 2. Februar 1881 Im Auftrage des Vorstandes des Preussischen Medicinalbeamten-Vereins
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Berlin
Fischer's medicinische Buchhandlung ...
1889
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