Wir Christian Ludewig Von Gottes Gnaden Herzog zu Mecklenburg ... Geben hiemit öffentlich zu vernehmen, daß Wir in bißheriger Bemerkung der vielen Beschwerlichkeiten, welche Uns durch den unmittelbaren Eingang derjenigen Sachen an Uns, deren Betrieb und Expedition, Wir Unseren Regierungs- Lehn- und Domainen-Cammer-Collegiis mit gemessener Instruction und Verpflichtung anbefohlen haben ...
Verordnung über die Geschäftsführung der Advokaten
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
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1751
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