Strafgesetzbuch für das Herzogthum S. Meiningen vom 1. August 1844, nebst zwei damit in Verbindung stehenden Gesetzen, betreffend 1) die Competenz der Behörden zur Untersuchung und Bestrafung der im Strafgesetzbuche genannten Verbrechen und Vergehen; 2) die Untersuchung und Bestrafung der Forstvergehen

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Sachsen-Meiningen (VerfasserIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: Hildburghausen Gadow 1844
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