Edict, Wegen der Advocaten und Procuratoren daß dieselbe jedesmahl, wann sie etwas wieder die Wahrheit, oder die Ordnung, vortragen, gestraffet werden sollen, wobey zugleich deren Gebühren reguliret und eingeschräncket, auch alle bishero bey denenselben eingeschlichene Mißbräuche aufgehoben werden. De Dato Berlin, den 11. Januarii 1738
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Sprache: | ger |
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Stettin
Gedruckt bey Johann Friderich Spiegeln, Königl. Preuß. Pommers. Regierungs-Buchdrucker
den 11. Januarii 1738
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