Des Teutschen Rechts-Gelehrten Welcher Die gantze im H. Römischen Reiche übliche Rechts-Gelahrheit nach ihren Grund-Sätzen beurtheilet, und dieselbe aus der Historie und denen Alterthümern erläutert ... II. Haupt-Theil Von denen Ehe-Gelöbnissen und deren Trennung, Hochzeit, Ehe und Trennung der Ehe, so wohl gäntzlich, als auch von Tisch und Bett, und andern dahin gehörigen Materien
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Leipzig, Görlitz
Marchesche Buchhandlung
1735
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