Die Erklärung des Drittschuldners, daß er die gepfändete Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist eine Untersuchung zu § 840 ZPO

Greifswald, Univ., R.- u. staatswiss. Diss., 1922

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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Baudisch, Johannes (VerfasserIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: Greifswald Adler 1922
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Beschreibung
Zusammenfassung:Greifswald, Univ., R.- u. staatswiss. Diss., 1922
Beschreibung:83 S
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