Drey Rare Casus Als 1. Ob einem Schreiben- und Lesens Unerfahrnen sein in Schriffte[n] verfaster letzter Wille bey insinuation von denen Gerichts-Personen wiederumb nothwendig eröffnet und demselben vorgelesen werden müsse? ... 2. Ob der Judex bey einer/ in possessorio summarissimo gesprochener Sententz/ ... sothanes Erthel alsofort zu exequiren schuldig sey? ..., 3. Ob ein Vater in præjudicium seiner Söhne Agnaten denen Töchtern ein oder das andere Lehn-Guth doniren, und ob nicht in entstehung des Lehn-Herrns Consens die Söhne besagten Töchtern zum wenigsten die æstimation desselben geschenckten Guths nebenst dem Interesse zu erstatten de jure angehalten werden können?
Gespeichert in:
1. Verfasser: | |
---|---|
Weitere Verfasser: | |
Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Merseburg
Forberger
1678
|
Schlagworte: | |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Beschreibung: | Signaturformel: a - c4, A - H4, I2 Bibliogr. Nachweis: VD17 1:012295B Vorlageform des Erscheinungsvermerks: Mersebvrg/ In Verlegung Christian Forbergers/ Buchhändlern. Im Jahr 1678. |
---|---|
Beschreibung: | [12], [34] Bl 4° |