Fehlbedarfsfinanzierung für jüdische Gemeinde. Urteil vom 22.3.2012 (20 K 123.10)
Leitsatz: Art. 140 GG und die dort in Bezug genommenen Bestimmungen der Weimarer Verfassung enthalten keine Regelung, aufgrund derer der Staat verpflichtet wäre, jeder Religionsgemeinschaft staatliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Art. 4 GG begründet selbst keine finanzielle Ansprüche, sondern is...
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Veröffentlicht in: | Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 |
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Körperschaft: | |
Pages: | 1946 |
Format: | UnknownFormat |
Veröffentlicht: |
2016
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Zusammenfassung: | Leitsatz: Art. 140 GG und die dort in Bezug genommenen Bestimmungen der Weimarer Verfassung enthalten keine Regelung, aufgrund derer der Staat verpflichtet wäre, jeder Religionsgemeinschaft staatliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Art. 4 GG begründet selbst keine finanzielle Ansprüche, sondern ist lediglich zu berücksichtigen, soweit es um die Verteilung und Auszahlung von anderweitig begründeten Ansprüchen auf Förderung geht. Das Vorverhalten eines Begünstigten kann einen besonderen Anlass bieten, eine weitere Förderung nur bei intensivierter Überprüfung zu gewähren. |
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ISSN: | 0340-8760 |