Kopftuchverbot an türkischen Hochschulen, Urteil vom 10.11.2005 - No. 44774/98 [Leyla Sahin ./. Türkei]
Da es in Europa keine übereinstimmende Anschauungen über Rang und Rechtslage der öffentlichen Religionsausübung gibt, kommt den Mitgliedstaaten, die ihre nationale Tradition, die Rechte und Freiheiten Andersdenkender und die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren haben, besonders Bedeutung zu....
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Veröffentlicht in: | Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 |
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Körperschaft: | |
Pages: | 1946 |
Format: | UnknownFormat |
Veröffentlicht: |
2009
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Zusammenfassung: | Da es in Europa keine übereinstimmende Anschauungen über Rang und Rechtslage der öffentlichen Religionsausübung gibt, kommt den Mitgliedstaaten, die ihre nationale Tradition, die Rechte und Freiheiten Andersdenkender und die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren haben, besonders Bedeutung zu. Wiewohl seit Entstehung der modernen Türkei Laizismus und Gleichheit der Geschlechter zu den tragenden Verfassungsgrundsätzen gehören, gibt es dort auf politischem Gebiet gegenläufige Tendenzen bei extremistischen Bewegungen, die ihre religiösen Symbole und ihr religiös geprägtes Konzept der Gesellschaft im Ganzen auferlegen möchten. Deshalb kann es als Einschränkung der Religionsfreiheit nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 2 EMRK geboten sein, eine Studentin, die nach den Vorschriften des islamischen Glaubens ein Kopftuch tragen möchte, vom Besuch der Vorlesungen und Prüfungen an der Universität Istanbul auszuschließen. |
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ISSN: | 0340-8760 |