Religionsgesetzliche Pflicht zur Beachtung von Kleidervorschriften kein Asylgrund, Urteil vom 17.05.2002 - 6 A 10217/02
Leitsätze: Die in Afghanistan der hergebrachten islamischen Ordnung entsprechende Verpflichtung, in bestimmten Lebenssituationen einen Schleier zu tragen, verletzt nicht die Menschenwürde muslimischer Frauen. Ihnen ist daher zumutbar, diese Bekleidungsvorschrift zur Vermeidung einer Bestrafung nach...
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Veröffentlicht in: | Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 |
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Körperschaft: | |
Pages: | 1946 |
Format: | UnknownFormat |
Veröffentlicht: |
2006
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Zusammenfassung: | Leitsätze: Die in Afghanistan der hergebrachten islamischen Ordnung entsprechende Verpflichtung, in bestimmten Lebenssituationen einen Schleier zu tragen, verletzt nicht die Menschenwürde muslimischer Frauen. Ihnen ist daher zumutbar, diese Bekleidungsvorschrift zur Vermeidung einer Bestrafung nach dem religiösen islamischen Recht (Scharia) zu beachten. |
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ISSN: | 0340-8760 |