Religionsgesetzliche Pflicht zur Beachtung von Kleidervorschriften kein Asylgrund, Urteil vom 17.05.2002 - 6 A 10217/02

Leitsätze: Die in Afghanistan der hergebrachten islamischen Ordnung entsprechende Verpflichtung, in bestimmten Lebenssituationen einen Schleier zu tragen, verletzt nicht die Menschenwürde muslimischer Frauen. Ihnen ist daher zumutbar, diese Bekleidungsvorschrift zur Vermeidung einer Bestrafung nach...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Körperschaft: Rheinland-Pfalz Oberverwaltungsgericht (VerfasserIn)
Pages:1946
Format: UnknownFormat
Veröffentlicht: 2006
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Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsätze: Die in Afghanistan der hergebrachten islamischen Ordnung entsprechende Verpflichtung, in bestimmten Lebenssituationen einen Schleier zu tragen, verletzt nicht die Menschenwürde muslimischer Frauen. Ihnen ist daher zumutbar, diese Bekleidungsvorschrift zur Vermeidung einer Bestrafung nach dem religiösen islamischen Recht (Scharia) zu beachten.
ISSN:0340-8760