Von Jhro Königl. Maytt. zu Schweden/ [et]c. zum Pommerschen Estat verordnete General-Staathalter und Regierung Demnach man in Erfahrung gebracht/ was massen bey verschiedenen Einwohnern dieses Königl. Hertzogthums/ so wohl in den Städten als auf dem Lande ... daß sie ihr abgestorbenes und im Schlachten unrein befundenes Vieh/ durch ihre eigene Leute vergraben/ verschleppen/ ins Wasser/ oder den Hunden zu fressen hinwerffen lassen/ wodurch denen Scharff-Richtern ...nicht allein ihre Gebühr ... ihnen abgehen ... Signatum Stettin den 26. Junii 1702.
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Sprache: | ger |
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Stettin?
Verlag nicht ermittelbar
1702
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