Von Jhr. Königl. Mayst. zu Schweden zum Pommerschen Estat verordnete General-Stathalter und Regierung ... Befehle[n] darauff im Nahmen Jhr. Königl. Maytt. ... denen Alumnis des Gymnasii Carolini, StadtSchülern/ Kaufmans-Dienern und Jungen/ Handwercks-Gesellen/ Knaben/ Kindern/ und andern Persohnen/ welchen vermöge der Policey-Ordnung/ und bekandten herkommens daß Degen tragen nicht gebühret/ ernstlich/ daß sie binnen vierzehen Tagen nach geschehener publication dieses unsers verbots/ die Degen ablegen/ alles Schwermens und Tumultuirens auf der Strassen bey Tag und Nacht sich enthalten ... Gegeben Alten Stettin/ dem 24. Decembr. 1683.
Verordnung über Verbot des Degentragens in Stettin
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Stettin?
Verlag nicht ermittelbar
1683
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