Die tariflichen Konsequenzen des CGZP-Beschlusses
Am 14.12.10 hat der 1. Senat des BAG (AuR 2011, 41) im Beschlussverfahren gem. § 97 Abs. 1 ArbGG festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die Verfasserin stellt die Konsequenzen der Entscheidung dar. Sie beleuchtet ausführlich zwei grundsätzliche Fragen. Zum einen untersucht sie, inwieweit...
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Veröffentlicht in: | Arbeit und Recht |
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1. Verfasser: | |
Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
2011
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Zusammenfassung: | Am 14.12.10 hat der 1. Senat des BAG (AuR 2011, 41) im Beschlussverfahren gem. § 97 Abs. 1 ArbGG festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die Verfasserin stellt die Konsequenzen der Entscheidung dar. Sie beleuchtet ausführlich zwei grundsätzliche Fragen. Zum einen untersucht sie, inwieweit der CGZP-Beschluss die Wirksamkeit der vor 2010 von der CGZP alleine abgeschlossenen TV berührt und zum anderen, ob der 2010 abgeschlossene TV für die Organisationsbereiche der christlichen Einzelgewerkschaften Bestand haben kann, die neben der CGZP unterzeichnet haben. Insgesamt zeigt die Autorin deutlich und nachvollziehbar auf, dass sowohl die in der Vergangenheit abgeschlossenen TV als auch die 2010 von der CGZP mit den christlichen Einzelgewerkschaften zusammen unterzeichneten Tarifwerke nichtig sind. Somit hat der Verleiher nach § 10 Abs. 4 AÜG die Differenz zum equal pay Lohn nachzuzahlen und der Entleiher haftet nach § 28 e Abs. 2 Satz 1 SGB IV subsidiär für die nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge. Dieses Risiko war freilich seit der Novellierung des AÜG 2003 bekannt. Zudem hat der 10. Senat des BAG einen Vertrauensschutz in die Tariffähigkeit ausdrücklich abgelehnt. Für Zahlungsklagen auf Differenzlohn, die sich auf die nichtigen im Jahr 2010 abgeschlossenen TV beziehen, ist dies inzident von jedem ArbG zu prüfen, ohne dass es auf ein erneutes Verfahren nach § 97 ArbGG ankommt. Für Zahlungsklagen auf equal pay vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit von der CGZP alleine vereinbarten TV hängt es letztlich vom prozessualen Vortrag der Parteien ab. (Quelle: Verlag) |
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ISSN: | 0003-7648 |