Ist der Härteausgleich nach § 89 BVG lediglich eine staatliche Gnadenzuwendung aus besonderem Anlaß oder stellt er einen notwendigen Ausgleich für gesetzgeberische Unvollkommenheiten dar?

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Veröffentlicht in:Das Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung
1. Verfasser: Rohr (VerfasserIn)
Format: UnknownFormat
Veröffentlicht: 1977
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