Rescript daß, wenn die Universität einen Studiosum, so Todtschlages berüchtiget, anderswoher avorciret, solcher zwar abgefolget, darneben aber ihr anbefohlen werden solle, das Absehen auf Bestraffung derer Blut-Schulden zu richten und über denen Päbstl. Priv. in diesem Passu nicht zu halten, den 29. Dec. A. 1651

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Codex Augusteus oder neuvermehrtes Corpus Juris Saxonici ; 1
1. Verfasser: Johann Georg I. (VerfasserIn)
Pages:1
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: 1724
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