Rescript daß, wenn die Universität einen Studiosum, so Todtschlages berüchtiget, anderswoher avorciret, solcher zwar abgefolget, darneben aber ihr anbefohlen werden solle, das Absehen auf Bestraffung derer Blut-Schulden zu richten und über denen Päbstl. Priv. in diesem Passu nicht zu halten, den 29. Dec. A. 1651
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Codex Augusteus oder neuvermehrtes Corpus Juris Saxonici ; 1 |
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1. Verfasser: | |
Pages: | 1 |
Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
1724
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