Rechtliche Erörterung der Frage: Ob der Magistrat zu Bremen befugt sey, den Inhalt seiner Privilegiorum de non appellando - daß ein in der Appellationsinstanz als ein freventlicher und mutwilliger Streiter erklärter Appellant seiner bei Einwendung der Appellation verbürgten Succumbenzgelder verlustig seyn solle - auch auf den Fall eigenmächtig zu erstrecken und in Ausübung zu bringen, wenn an einem der höchsten Reichsgerichte kein Endurtel, sondern nur ein simplex Decretum Processuum denegatorium ergangen ist? bei Gelegenheit Eines bei dem Kaiserlichen Reichs-Kammergericht von denen Kaufleuten Herren Johann Lange und dessen Sohn Johann Heinrich Lange entgegen den Magistrat der Reichsstadt Bremen angestellten ... Processus Mandati ... entworfen Mit 9. Anlagen von D. Johann August Buchholtz, des Kaiserl. u. R. Kammergerichts Advocaten
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Sprache: | ger |
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Wetzlar
Winkler
1778
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