Fürstliche Münstersche In Vier Theile eingetheilte Eigenthums-Ordnung Welche In dem ersten Theil Von den persöhnlichen Rechten und Pflichten der Guts-Herren und Leibeigenen, In dem zweyten Theil Von dem Rechte der Guts-Herren und Eigenbehörigen in Ansehung der Güter. In dem dritten Theil Von Zuläßigen und verbottenen Contracten. In dem vierten Theil Von der Art und Weise, wie die Leibeigenschaft aufhöret, auch von Verwürckung des Gewinn- und Erb-Rechts, und von der Eigenbehörigen Recht- und Process-Sachen handelet und verordnet.
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Sprache: | ger |
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Münster
Köerdinck
1770
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