Nachdeme aus Ihrer Churfürstlichen Durchleucht besonders Gnädigsten Befehl allschon unterm 21. Januarii 1739. die General-Verordnung dahin ergangen, daß denen von Dero Regimenteren desertirenden Lands-Kindern und Eingesessenen der gewöhnliche Process bey denen Regimenteren formiret, demnechst nach dem Inhalt der ausfallenden Sententz deren Nahmen beym Regiment an die Justitz gehefftet, dergleichen im Land bürtigen Deserteurs Vermögen aber confisciret ... werden sollen ... Mannheim den 3. Julii 1742.
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Mannheim?
1742
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Online Zugang: | Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- 2 Ded. 213 m#Beibd.161 |
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