Von Gottes Gnaden, Wir Christian Friederich Carl Alexander, Marggraf zu Brandenburg ... L. G Obschon in Unsern Landes-Gesetzen besonders aber in denen von den Canzeln jährlich verkündigt werdenden Ehe-Artikuln heilsam versehen ist, daß junge Leute ... ohne Rath ... ihrer Eltern ... kein Ehe-Verloebniß eingehen, weniger sich verheyraten sollen ... So müßen Wir doch mißfälligst wahrnehmen, daß diese Verordnungen nicht hinlänglich seyn wollen ... ; Um diesem ... Unwesen noch wirksamer zu steuern, finden Wir uns daher bewogen ... jede von minderjährigen ... Personen ... heimlich ... unternommen werdende Ehe-Versprechungen ipso jure für null und nichtig zu erklären
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
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Erscheinungsort nicht ermittelbar
Verlag nicht ermittelbar
1785
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Online Zugang: | Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Franconica 6#Beibd.21 |
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