Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert Vierdter Theil In sich haltend Das Dritte Buch, und des Vierdten Buches Zwey erstere Capitel : In welchen Des Reichs an ihm selber Rechtliche und Politische Ermessungen, Gerechtsame und Befügnisse, vornehmlich alle dessen Actiu- und Passiu-Prætensionen, so dann des Reichs-Haupts Hoheit, Vorzüge und Titulaturen, nebst dessen weitbegriffenen Wahl-Rechten, fürgestellet, Und durchgängig mit den bündigsten Beweisen besetzet werden

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Spener, Jacob Carl (VerfasserIn)
Weitere Verfasser: Böcklin, David Ulrich (IllustratorIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: Franckfurt und Leipzig ; Wittenberg Verlegts George Marcus Knoche An. MDCCXXV
Schlagworte:
Online Zugang:Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- 4 J.publ.g. 1077-4
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Titel Jahr Band
Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre : welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert Siebender Theil In sich haltend Des Fünfften Buchs erstes und anderes Capitel : In welchen Von des Römisch-Teutschen Reichs fordersten Gliedern und Grund-Säulen, denen Chur-Fürsten und denen sie betreffenden Reichs-Rechten, ins besondere, von des Chur-Fürstlichen Collegii Hoheiten, Vorzügen, Titulaturen und Curialien; auch von denen Chur-Fürstl. Wahl- Successions- wie auch Vormundschaffts-Rechten gehandelt, Und alles durchgängig mit den bündigsten Beweis [!] besetzet wird 7
Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre : welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert Sechster Theil In sich haltend Derselben Vierdten Buchs neundtes und übrige Capitel : In welchen Die Vicariats-Rechte, wie auch des Römischen Königs, und der Käyserin, Stand und Befügnisse, fürgestellet, und mit den bündigsten Beweisen durchgängig besetzet werden: Nebst einem vollständigen Register Der wichtigsten in dem Vierdten, Fünfften und Sechsten, Theil befindlichen Sachen 6
Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre : welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert Fünffter Theil In sich haltend derselben Vierdten Buchs drittes bis zum achten Capitel : In welchen Des Reichs-Haupts Crönung, Majestätisches Amt, Reservat- wie auch Käyserlich-Churfürstliche Rechte, ferner eines Käysers Hof-Cammer und Kriegs-Staat, und die Vacanz der ordentlichen Reichs-Haupt-Regierung, fürgestellet, Und durchgängig alles mit den bündigsten Beweisen besetzet wird 5
Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre : welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert Vierdter Theil In sich haltend Das Dritte Buch, und des Vierdten Buches Zwey erstere Capitel : In welchen Des Reichs an ihm selber Rechtliche und Politische Ermessungen, Gerechtsame und Befügnisse, vornehmlich alle dessen Actiu- und Passiu-Prætensionen, so dann des Reichs-Haupts Hoheit, Vorzüge und Titulaturen, nebst dessen weitbegriffenen Wahl-Rechten, fürgestellet, Und durchgängig mit den bündigsten Beweisen besetzet werden 4
Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre : welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert Dritter Theil In sich haltend derselben Andern Buchs Neun übrige Capitel : In welchen Besonders der Kern der Reichs-Staats-Historie, bey den gezeigten Ursprüngen, der un- und mittelbaren Glieder des Reichs, der Verbindung sämtlicher Stände des Reichs in den Creyssen, sowohl in der Lehenbarkeit, und allgemeinen Gerichtbarkeit, ferner der Befügnisse der Reichs-Tägigen Mit-Regierung und Reichs-Beschützung, der Landes-Hoheit, der im Reich üblichen Kirchen-Rechte, wie auch der zeitigen Reichs-Form, Gebrechen und Staats-Maximen, anneben aller dahin einschlagenden mannigfalten Staats-Rechte, fürgestellet wird: Nebst einem bequemen Register Der wichtigsten in den Drey e 3
Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre : welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert Anderer Theil In sich haltend Derselben Andern Buchs Sechs erste Capitel : in welchen Besonders der Kern der Reichs-Staats-Historie, bey den gezeigten Ursprüngen des Reichs an ihm selber, der Käyserlichen Würde und Gerechtsamen, der Vicariate, des Churfürstlichen Collegii, so wohl auch, der Geist- und Weltlichen Reichs-Stände, und aller dahin einschlagenden mannigfaltigen Staats-Rechte fürgestellet wird 2
Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre : welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert Erster Theil ... in sich haltend Des Teutschen Ivris Pvblici Erstes Buch, Von des Römisch-Teutschen Reichs Staats-Rechten insgemein, deren tüchtigen Gründen, und wohlgefaßten Lehre 1723 1
Alle Bände/Ausgaben auflisten