Gesetzliche Bestimmung, mittelst welcher die durch Vertraege oder Gewohnheiten nach dem Julianischen Kalender angeordnete Huetungs- und Hebungs-Termine auf die Jahrestage des verbesserten und Gregorianischen Kalenders verlegt werden. Berlin, den 31. August 1800.

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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Fryderyk Wilhelm III (VerfasserIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: Breslau gedruckt mit Kreuzerschen Schriften 1800
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